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   FG Niedersachsen, 27.03.1997 - XIV 521/95   

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https://dejure.org/1997,4649
FG Niedersachsen, 27.03.1997 - XIV 521/95 (https://dejure.org/1997,4649)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.03.1997 - XIV 521/95 (https://dejure.org/1997,4649)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. März 1997 - XIV 521/95 (https://dejure.org/1997,4649)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 12 Nr. 1 S. 2 EStG; § 4 Abs. 3 EStG
    Geldverluste infolge Diebstahls als Betriebsausgaben; Betriebliche Veranlassung von durch Straftaten verursachten Geldverlusten ; Vorliegen von sogenannten Zwangsaufwendungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geldverluste infolge Diebstahls als Betriebsausgaben; Betriebliche Veranlassung von durch Straftaten verursachten Geldverlusten ; Vorliegen von sogenannten Zwangsaufwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Betriebsausgabenabzug bei diebstahlbedingten Geldverlusten

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 352
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.11.1991 - XI R 35/89

    Geldverlust durch Einbruch ist nur Betriebsausgabe, wenn das Geld eindeutig

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.03.1997 - XIV 521/95
    Hierzu rechnen auch durch Straftaten verursachte Geldverluste am Betriebsvermögen (Diebstahl, Unterschlagung), wenn objektiv einwandfrei feststeht, daß das auslösende Moment für die in Frage stehende Wertabgabe im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liegt (BFH-Urteile vom 25. Januar 1962 IV 221/60 S, BStBl III 1962, 366; vom 22. Oktober 1991 VIII R 64/86, BFH/MV 1992, 449; vom 28. November 1991 XI R 35/89, BStBl II 1992, 343).
  • BFH, 22.10.1991 - VIII R 64/86

    Unfreiwillige Wertabgaben ("sog. Zwangsaufwendungen") als Betriebsausgaben -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.03.1997 - XIV 521/95
    Hierzu rechnen auch durch Straftaten verursachte Geldverluste am Betriebsvermögen (Diebstahl, Unterschlagung), wenn objektiv einwandfrei feststeht, daß das auslösende Moment für die in Frage stehende Wertabgabe im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liegt (BFH-Urteile vom 25. Januar 1962 IV 221/60 S, BStBl III 1962, 366; vom 22. Oktober 1991 VIII R 64/86, BFH/MV 1992, 449; vom 28. November 1991 XI R 35/89, BStBl II 1992, 343).
  • BFH, 25.10.1989 - X R 69/88

    Unterschlagung betrieblich vereinnahmter Gelder durch einen Dritten als

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.03.1997 - XIV 521/95
    Auch Wertabgaben, die den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen, "sogenannte Zwangsaufwendungen", können Betriebsausgaben sein (vgl. BFH-Urteil vom 25.10.1989 X R 69/88, BFH/NV 1990, 553 m.w.N.).
  • BFH, 25.01.1962 - IV 221/60 S

    Unfreiwilliger Geldverlust als Betriebsausgaben oder Privatausgaben im Rahmen der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.03.1997 - XIV 521/95
    Hierzu rechnen auch durch Straftaten verursachte Geldverluste am Betriebsvermögen (Diebstahl, Unterschlagung), wenn objektiv einwandfrei feststeht, daß das auslösende Moment für die in Frage stehende Wertabgabe im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liegt (BFH-Urteile vom 25. Januar 1962 IV 221/60 S, BStBl III 1962, 366; vom 22. Oktober 1991 VIII R 64/86, BFH/MV 1992, 449; vom 28. November 1991 XI R 35/89, BStBl II 1992, 343).
  • FG Niedersachsen, 25.03.1998 - II 224/95

    Anrechnung von Geldverlusten als Betriebsausgaben; Entwendung betrieblichen

    Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt von dem durch den XIV. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts entschiedenen (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 27.03.1997, XIV 521/95, EFG 1998, 352).
  • FG Düsseldorf, 16.02.2001 - 12 K 1549/96

    Bargelddiebstahl; Betriebsausgabe; Darlehensvaluta; Diebstahl; Verlust -

    Es kommt somit auf die Feststellung an, ob empfangenes Geld - vor dem Verlust - bereits dem Betriebsvermögen zugeführt war (Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 98, 721; Niedersächsisches Finanzgericht EFG 98, 352).
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